Rechenbeispiel: Wer bekommt wie viel Geld im Insolvenzverfahren?
Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens ist zwar grundsätzlich klar geregelt, in der Praxis aber relativ komplex. Da die Gläubiger über unterschiedliche Sonderrechte verfügen, können manche ihre Forderungen zu 100% durchsetzen, während andere fast leer ausgehen.
In diesem Erklärtext zeige ich dir die wichtigsten Fälle im Insolvenzverfahren und beantworte dir die Frage, wer unter welchen Umständen wieviel Geld bekommt. Lass uns dazu ein paar Rechenbeispiele für die folgenden vier Fälle anschauen:
- Gläubiger mit Aussonderungsrecht
- Gläubiger mit Absonderungsrecht
- Aufrechnung zwischen Gläubiger und Unternehmen
- Einfache Gläubiger
Kleiner Tipp: Wenn du dich bisher kaum mit dem Thema Insolvenz beschäftigt hast, solltest du dir erst diesen Artikel zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens anschauen.
Wie viel Geld bekommen Gläubiger mit Aussonderungsrecht?
Im besten Fall bekommt ein Gläubiger mit Aussonderungsrecht gar kein Geld, sondern einfach den Gegenstand zurück, auf den sich sein Anspruch bezieht. Das kann ein Mietwagen sein oder auch eine Maschine, die das insolvente Unternehmen vorübergehend ausprobieren durfte.
Diese Gegenstände werden gar nicht erst Teil der Insolvenzmasse – was genau dem Sinn einer Aussonderung entspricht.
Problemfall: Unbezahlte Lieferung unter Eigentumsvorbehalt
Interessant wird es bei folgendem, durchaus häufigem Fall – lass uns gleich mit konkreten Beispielzahlen starten:
Das insolvente Unternehmen hat vor dem Insolvenzantrag eine Lieferung im Wert von 100.000 Euro bekommen, die Rechnung aber bisher noch nicht bezahlt. Der Lieferant hat die Ware unter Eigentumsvorbehalt übergeben.
Wird die Rechnung nicht beglichen, kann der Lieferant seine Ware zurückverlangen und sie an ein anderes Unternehmen verkaufen. Dabei können drei Fälle auftreten:
Variante 1: Die Erlöse betragen exakt 100.000 Euro.
In diesem Fall ist das Problem gelöst. Der Gläubiger (also der Lieferant) konnte seine Forderung zu 100% durchsetzen. Er hat 100.000 Euro vom insolventen Unternehmen verlangt und 100.000 Euro bekommen – wenn auch über einen kleinen Umweg.
Seine Befriedigungsquote liegt also bei 100 Prozent.
Variante 2: Die Erlöse liegen unterhalb von 100.000 Euro.
Angenommen es handelte sich bei der Bestellung um Smartphones. Diese sind während der Lagerzeit beim insolventen Unternehmen veraltet, sodass der Lieferant niemanden mehr findet, der den vollen Preis bezahlen will. Er verkauft die Smartphones für nur 70.000 Euro und muss eine Einbuße von 30.000 Euro hinnehmen.
Zu diesem Zeitpunkt erzielt der Gläubiger nur eine Befriedigungsquote von 70%.
Was passiert mit den restlichen 30.000 Euro? Diese Summe verfällt nicht, sondern kann weiterhin beim insolventen Unternehmen eingefordert werden. Allerdings hat die Forderung dann nur noch den Rang einer einfachen Forderung und wird sehr wahrscheinlich nicht zu 100% erfüllt werden.
Wie viel Geld von den 30.000 Euro der Lieferant bekommt, hängt von der sogenannten Insolvenzquote ab. Sie gibt an, welchen Anteil die einfachen Gläubiger zurückbekommen (siehe Abschnitt „Einfache Gläubiger“).
Nehmen wir mal an, die Insolvenzquote liegt bei 10%. Dann bekommt der Lieferant von seinen 30.000 Euro Restforderung noch 10%, also 3000 Euro, zurück. Insgesamt konnte er also
70.000 Euro + 3000 Euro = 73.000 Euro
erfolgreich einfordern.
Das ergibt eine Befriedigungsquote von 73.000 Euro ÷ 100.000 Euro = 0,73 = 73%
Variante 3: Die Erlöse liegen über 100.000 Euro.
Stellen wir uns nun vor, bei der Lieferung handelte es sich um Whiskey. Die Fässer lagen rund ein Jahr beim insolventen Unternehmen, sodass der Whiskey in der Zwischenzeit weiter reifen konnte.
Die Ware ist dadurch wertvoller geworden und der Lieferant kann sie für 130.000 Euro an ein anderes Unternehmen verkaufen.
Hat der Lieferant also einfach Glück gehabt, dass sein erster Geschäftspartner Insolvenz anmelden musste? Jein, denn unter bestimmten Umständen – die hier aber zu juristisch werden würden – kann der Insolvenzverwalter einen Teil der Zusatzerlöse für die Insolvenzmasse einfordern.
Eine Befriedigungsquote von 100% erzielt der Lieferant aber in jedem Fall.
Absonderung: Wie zahlt sich dieses Sonderrecht aus?
Bei der Absonderung hat der Gläubiger einen Anspruch auf die Erlöse eines ganz bestimmten Wertgegenstands. Das könnte zum Beispiel eine Maschine sein oder Vorräte, die noch im Lager des insolventen Unternehmens liegen. Banken lassen sich klassischerweise auf diesem Wege ihre Kredite absichern.
Nehmen wir an, eine Bank fordert eine Rückzahlung in Höhe von 250.000 Euro ein. Als Sicherheit wurde bei Vertragsschluss die wichtigste Produktionsmaschine des insolventen Unternehmens festgelegt.
Wenn das Unternehmen diese Maschine im Insolvenzverfahren verkauft, gibt es wieder drei mögliche Fälle.
Variante 1: Die Erlöse entsprechen exakt 250.000 Euro.
Dieser Fall ist zugegebenermaßen relativ unwahrscheinlich, aber möglich. Sollte er eintreten, bekommt die Bank den gesamten Erlös, um die Forderung zu erfüllen.
Sie erzielt damit eine Befriedigungsquote von 100%.
Variante 2: Die Erlöse liegen unterhalb von 250.000 Euro.
Werden beispielsweise nur 200.000 Euro durch den Verkauf der Maschine erzielt, fließt wieder das gesamte Geld an die Bank.
Dadurch erzielt sie also eine vorläufige Befriedigungsquote von
200.000 Euro ÷ 250.000 Euro = 0,8 = 80 %
Mit den restlichen 50.000 Euro geschieht dasselbe wie bei der Aussonderung. Sie bleiben als einfache Forderung bestehen und können weiterhin eingefordert werden.
Wenn wir wieder davon ausgehen, dass die Insolvenzquote für einfache Forderungen bei 10% liegt, bekommt die Bank also weitere
10% von 50.000 Euro = 5000 Euro.
Insgesamt erhält die Bank also 200.000 + 5000 = 205.000 Euro und erreicht eine Befriedigungsquote von 205.000 Euro ÷ 250.000 Euro = 0,82 = 82%
Hier siehst du schon, dass die Befriedigungsquoten der einzelnen Gläubiger sehr unterschiedlich sein können. Obwohl wir bei beiden Fällen (Aussonderung und Absonderung) von 10% Insolvenzquote ausgegangen sind, wurden einmal 73% und einmal 82% Befriedigungsquote erzielt.
Variante 3: Die Erlöse liegen höher als 250.000 Euro.
Von diesem Fall profitiert sowohl die Bank als auch die einfachen Gläubiger. Das hat folgenden Grund: Werden durch den Verkauf der Maschine 300.000 Euro eingenommen, erhält zuerst die Bank ihre Forderung in Höhe von 250.000 Euro zurück.
Sie erreicht eine Befriedigungsquote von 100% und muss sich nicht weiter am Insolvenzverfahren beteiligen.
Die übrig gebliebenen 50.000 Euro werden später unter den einfachen Gläubigern verteilt. Sie können also auf eine höhere Befriedigungsquote hoffen.
Ein Beispiel für Aufrechnungen und ihre Folgen
Eine Aufrechnung findet immer dann statt, wenn sowohl der Gläubiger als auch das insolvente Unternehmen noch eine Forderung offen hat. In diesem Fall können die Summen der Forderungen verglichen und gegenseitig erlassen werden. Wieder gibt es drei denkbare Fälle:
Variante 1: Die Forderungen sind identisch.
Dieser Fall ist am leichtesten. Wenn beide Seiten noch eine offene Forderung in Höhe von – sagen wir – 3000 Euro haben, können die Beträge aufgerechnet werden.
Dann sind die Unternehmen quitt und beide Forderungen sind vom Tisch.
Variante 2: Die Forderung des insolventen Unternehmens ist höher.
Nehmen wir an, ein Geschäftspartner schuldet dem insolventen Unternehmen noch 4500 Euro. Demgegenüber steht eine Forderung des Geschäftspartners in Höhe von 2000 Euro.
In diesem Beispiel kann die Aufrechnung nur in Höhe von 2000 Euro stattfinden. Damit ist die Forderung des Geschäftspartners beglichen, das insolvente Unternehmen behält eine Forderung in Höhe von 4500 Euro – 2000 Euro = 2500 Euro.
Diese Forderung bleibt natürlich auch im Insolvenzfall bestehen und kann genutzt werden, um die einfachen Gläubiger zu befriedigen.
Variante 3: Die Forderung des Geschäftspartners ist höher.
Auch der umgekehrte Fall ist denkbar. Der Geschäftspartner fordert noch 5000 Euro, das insolvente Unternehmen aber nur 4000 Euro. Dann wird wieder in Höhe der niedrigeren Forderung aufgerechnet.
Das Ergebnis: Das insolvente Unternehmen hat keine Forderung mehr offen. Der Geschäftspartner kann noch die restlichen 1000 Euro verlangen. Allerdings hat der Anspruch wieder nur den Rang einer einfachen Forderung.
Einfache Forderungen und die Insolvenzquote
Nicht alle Gläubiger verfügen über ein Sonderrecht, um ihre Forderungen zu begleichen. Oder das Sonderrecht hat nicht ausgereicht, um alle offenen Rechnungen zu begleichen.
All diese Gläubiger besitzen einfache Forderungen. Das bedeutet, sie bekommen ihr Geld anteilig nach dem Gießkannenprinzip.
Konkretes Beispiel für einfache Forderungen
Das insolvente Unternehmen verfügt über ein Restvermögen von 10.000 Euro, das an die einfachen Gläubiger verteilt werden soll. Es sind noch drei Gläubiger übrig, die folgende Beträge fordern:
Gläubiger A: 20.000 Euro
Gläubiger B: 15.000 Euro
Gläubiger C: 65.000 Euro
Dass alle drei deutliche Verluste hinnehmen müssen, sieht man recht schnell. Es könnte nämlich nicht einmal einer der drei Gläubiger zu 100% befriedigt werden.
Es wäre allerdings auch unfair, die 10.000 Euro einfach durch drei zu teilen und an die Gläubiger zu verteilen. Schließlich ist die Höhe der einzelnen Forderungen sehr unterschiedlich.
Deshalb wird mit der sogenannten Insolvenzquote gearbeitet. Dazu wird geprüft, welcher Anteil aller (!) offenen Forderungen überhaupt noch beglichen werden kann. In unserem Fall stehen 10.000 Euro zur Verfügung um Forderungen von insgesamt 100.000 Euro zu befriedigen.
Das ergibt eine Insolvenzquote von 10.000 Euro ÷ 100.000 Euro = 0,1 = 10%
Mit anderen Worten: Jeder Gläubiger bekommt 10% seiner offenen Forderungen.
Daraus ergeben sich dann:
Gläubiger A: 10% von 20.000 Euro = 2000 Euro
Gläubiger B: 10% von 15.000 Euro = 1500 Euro
Gläubiger C: 10% von 65.000 Euro = 6500 Euro
Auf diese Weise wird das Restvermögen einigermaßen gerecht verteilt.
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